Aufgabe des Sicherungssystems ist es, wirtschaftliche Schieflagen bei den angeschlossenen Instituten abzuwenden, indem der Fortbestand der Mitgliedsinstitute geschützt wird. Primäre Zielsetzung ist somit der Schutz dieser Institute, insbesondere die Gewährleistung ihrer Liquidität und Solvenz. Auf diese Weise sollen jedoch auch der Eintritt eines Einlagensicherungsfalls vermieden und die Geschäftsbeziehungen der Kunden geschützt werden.
Seit der Gründung des Sicherungssystems in den 1970er Jahren ist es bei keinem Mitgliedsinstitut zu einer Insolvenz gekommen. In der Sparkassen-Finanzgruppe hat noch kein Kunde Einlagen oder darauf fällige Zinsen verloren.
Am 3. Juli 2015 ist in Deutschland das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die entsprechende EU-Richtlinie um. Die Sparkassen-Finanzgruppe hat ihr bewährtes Sicherungssystem an diesen gesetzlichen Vorgaben neu ausgerichtet. Es wurde als Einlagensicherungssystem nach dem EinSiG anerkannt.
1. Sicherheit durch die freiwillige Institutssicherung
Die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen stehen füreinander ein. Sie gewährleisten die Solvenz und Liquidität der Institute auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Auf diese Weise soll ein Einlagensicherungsfall vermieden und die Geschäftsbeziehung zum Kunden dauerhaft und ohne Einschränkung fortgeführt werden.
2. Sicherheit durch die gesetzliche Einlagensicherung
Sollte die Institutssicherung ausnahmsweise nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen bis zu einer Grenze von 100.000 Euro. Maßgeblich dafür ist das EinSiG.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe.
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